Dienstag, 7. Oktober 2008

Niedersächsisches Schulgesetz - seit 1993 Regel-Ausnahme-Verhältnis

  • § 4 Integration

"Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 1 Satz 2), sollen an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern erzogen und unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben."

"Regelintegration als gesetzliche Zielvorgabe"

"§ 4 begründet - unter den dort beschriebenen Voraussetzungen - den grundsätzlichen Vorrang der integrativen Erziehung und Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern gegenüber dem Besuch der Förderschulen (sog. Regelintegration). Die Schulbehörden müssen von sich aus - d. h. auch ohne Antrag der Erziehungsberechtigten - beim Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfes eines Kindes alle Möglichkeiten des gemeinsamen Lernens prüfen: die Überweisung in eine Förderschule soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme darstellen, die auf den Einzelfall bezogen zu begründen ist. (s.  Kommentar zum NSchG - Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG 9/2005, § 4, S. 1)"

  • Erlass "Sonderpädagogische Förderung" (01.02.2005) www.schure.de >Förderschulen>

1.7.4 "Eine sonderpädagogische Grundversorgung der Grundschulen kann Wohnortnähe und Passung sonderpädagogischer Hilfen sowie Prävention sicherstellen. Förderschulen werden für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Problemen beim Lernen, im emotionalen und sozialen Bereich, in der Sprache und beim Sprechen in den Grundschulen dauerhaft zusätzliche Stunden sonderpädagogischer Förderung zur Verfügung gestellt. Eine Überweisung in die Förderschule ist damit für die Schülerinnen und Schüler, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf in diesen Schwerpunkten haben, in der Regel nicht erforderlich. ... Das Verfahren der Zuweisung von Förderschullehrerstunden für die sonderpädagogische Grundversorgung wird durch das Kultusministerium festgelegt."

  • § 23 Besondere Organisation allgemeinbildender Schulen

"...
(3) Im 1. bis 10. Schuljahrgang der allgemeinbildenden Schulen können Integrationsklassen eingerichtet werden, in denen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 2 Satz 1), gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden und in denen die Leistungsanforderungen der unterschiedlichen Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen.
(4) Eine besondere Organisation nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes pädagogisches Konzept vorliegt und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Ein Antrag der Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden."

Aus einer eMail von Eifer e. V..

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