Sonderpädagogische Grundversorgung
für die Förderschwerpunkte
LERNEN,
SPRACHE,
EMOTIONAL-SOZIALE ENTWICKLUNG
Für diese Integrationsform können Schulträger seit 1998 über die Außenstelle der Landesschulbehörde Förderlehrerstunden beim Kultusministerium beantragen.
Die sonderpädagogische Grundversorgung beschränkt sich auf die Grundschule und ist seit August 2005 kein Modellversuch mehr! Sie ist das Kernelement eines Regionalen Konzeptes. Das Angebot zielt auf ca. 80 % aller Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf (spF) ab. (weiteres dazu s. Bild Beitrag "Eine grafische Darstellung ...")
Mobile Dienste
für die Förderschwerpunkte
MOTORISCHE ENTWICKLUNG
SEHEN / HÖREN
EMOTIONAL-SOZIALE ENTWICKLUNG
AUTISMUS
Mobile Dienste werden zur zielgleichen Förderung eingesetzt und haben vorwiegend beratende Funktion
Schülerinnen z. B. mit einer KÖRPERBEHINDERUNG oder einer Sinnesbeeinträchtigung (HÖREN, SEHEN), die eine entsprechende allgemeine Schule besuchen, können durch 'Mobile Dienste' einer entsprechenden Förderschule im Unterricht der Regelschule unterstützt werden bzw. ihre Lehrkräfte können Beratung erhalten.
Integrationsklassen
für die Förderschwerpunkte
GEISTIGE ENTWICKLUNG
LERNEN (für den Förderschwerpunkt LERNEN in der Grundschule nur möglich, wenn kein RK vorhanden ist)
MEHRFACHBEHINDERUNG
AUTISMUS
Integrationsklassen (möglich bis einschließlich Klasse 10) ermöglichen lernzieldifferentes Lernen, d. h. die Unterrichtung der Integrationskinder erfolgt nach den Lehrplänen einer Förderschule.
Integrationsklassen sind bei Bedarf als eine besondere Organisationsform bei der Schulbehörde zu beantragen. Es werden dafür möglichst kleine Klassen mit bis zu 5 Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gebildet. Je nach Anzahl der zu integrierenden Kinder und deren Förderbedarf gibt es eine stundenweise personelle "Doppelbesetzung" durch eine Regelschul- und eine Förderschullehrkraft. Die Stundenzuweisung richtet sich nach dem Förderschwerpunkt der Kinder und entspricht dem Gleichheitsprinzip, d. h. es wird die Anzahl von Förderstunden eingesetzt, die ein Kind in der entsprechenden Sonderschule erhalten würde.
Kooperationsklassen
für die Förderschwerpunkte
GEISTIGE ENTWICKLUNG
LERNEN
Eine Förderschulklasse wird in eine allgemeine Schule ausgelagert und kooperiert mit ein oder zwei Partner(Regel)klassen. Die gesamte personelle Ausstattung wird mit in die allgemeine Schule verlagert. Gefahr: Der Grad der Integration der Kinder mit Behinderung ist abhängig von der Intensität und Häufigkeit des tatsächlich durchgeführten gemeinsamen Unterrichtes. Vereinbaren die Lehrkräfte auf der Basis eines Kooperationsvertrages lediglich gemeinsame Projekte, so bleibt es bei Begegnungen, die nicht zu einer wirklichen Integration führen, da Prozesse der Auseinandersetzung - integrative Prozesse - vermieden werden können bzw. die wenige gemeinsame Zeit die Integration gar nicht ermöglicht.
Integrationshelfer mittels Eingliederungshilfe
Schulbegleitende behindertenspezifische
Einzelfallhilfen sind Leistungen zur Teilhabe
nach dem Sozialgesetzbuch SGB IX, den
§§ 53/54 SGB XII bzw. dem § 35 SGB XIII
(Kinder- und Jugendhilfegesetz)
Sind aus schulischer Sicht zum Unterrichtsangebot im Einzelfall wegen einer Behinderung zusätzlich weitere Hilfen notwendig, um eine Teilhabe am Schulangebot zu gewährleisten, so können Eltern diese als Eingliederungshilfe beim Sozial- bzw. Jugendamt beantragen.
Die Schulbehörde entscheidet über den Lernort eines Kindes. Der Sozialhilfeträger ist an die Schulzuweisung durch die Schulbehörde gebunden.
Wird ein Kind mit Behinderung einer Regelschule zugewiesen oder besucht es eine Regelschule, ohne dass die Schulbehörde den Besuch einer anderen Schule angeordnet hat, darf der Sozialhilfeträger nicht darauf verweisen, dass der Besuch einer Förderschule die Eingliederungshilfe überflüssig machen würde.
Aus einer eMail von Eifer e. V.. Beschrieben sind die unterschiedlichen Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung an allgemein bildenden Schulen.
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