Als Ergänzung ein Beitrag von der Homepage der damaligen Bezirksregierung Braunschweig aus dem Jahr 2003:
Sonderpädagogische Grundversorgung
Auf der Grundlage der Rahmenplanung kann eine sonderpädagogische Grundversorgung aller Klassen einer Grundschule entwickelt werden.
Sonderpädagogische Grundversorgung als Erweiterung der eher klassenbezogenen zur systembezogenen (die ganze Schule umfassenden) Zusammenarbeit ist integrativ und präventiv: Schüler mit spezifischem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Sprechen und Verhalten sollen in der wohnortnahen Grundschule verbleiben und integrativ gefördert werden. Zugleich sollen frühzeitige Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen der Ausprägung von Lern-, Verhaltens- und Sprachstörungen vorbeugend entgegenwirken.
Sonderpädagogische Grundversorgung bedeutet:
Der Grundschule werden für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Problemen beim Lernen, im Verhalten, in der Sprache und beim Sprechen Sonderschullehrerstunden zur Verfügung gestellt. Wohnortnähe und Passung der sonderpädagogischen Hilfen werden damit gesichert.
Sonderpädagogisch zu fördernde Schülerinnen und Schüler müssen zumindest in den ersten beiden Schuljahren nicht mehr ausgewiesen werden, wenngleich Diagnostik als Grundlage der Förderung notwendig bleibt.
Eine Überweisung in die Sonderschule ist für die Schülerinnen und Schüler, die Bedarf an sonderpädagogischer Förderung in den genannten Förderschwerpunkten haben, nicht mehr erforderlich.
Die Zuweisung von Sonderschullehrerstunden für die sonderpädagogische Grundversorgung erfolgt auf der Basis eines Rechenwerts, der in Orientierung an der Häufigkeit sonderpädagogischen Förderbedarfs in den genannten Förderschwerpunkten und an den Anteilen für präventive Arbeit ermittelt wird. Der Grundansatz beträgt zwei Stunden pro Klasse. Den Förderzentren wird ein Stundenkontingent zugewiesen, das nach regionalen und lokalen Gesichtspunkten (z.B. Anzahl der zu fördernden Schülerinnen und Schüler) verteilt wird.
Die Grundschulen entscheiden in Zusammenarbeit mit dem Förderzentrum, wie die zugewiesenen Sonderschullehrerstunden eingesetzt werden. Sie erstellen ein Förderkonzept, in dem sowohl Gemeinsamer Unterricht als auch Unterricht in zeitlich begrenzten Fördergruppen ausgewiesen sind.
Sonderpädagogische Grundversorgung verbindet die stützende und vorbeugende mit der gezielten sonderpädagogischen Förderung.
Sonderpädagogische Grundversorgung steht im Zusammenhang mit einer sich inhaltlich, organisatorisch und didaktisch-methodisch verändernden Grundschule.
Sonderpädagogische Grundversorgung in der Grundschule erfordert eine intensive Kooperation der Lehrkräfte innerhalb des Kollegiums und mit dem Umfeld der Schule.
Förderzentrum
Das niedersächsische Schulgesetz bestimmt seit 1993, dass die Sonderschulen nicht nur für Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern zuständig sind, die wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen oder wegen einer Beeinträchtigung ihres sozialen Verhaltens nicht in einer allgemeinen Schule gefördert werden können.
Die Sonderschule ist zugleich Förderzentrum für Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die andere Schulformen besuchen (§ 14 Abs. 4 NSchG).
Sie unterstützt als Förderzentrum die Integration in den allgemeinen Schulen durch Erziehung und Unterricht, Beratung, Therapie, Betreuung und Pflege.
Dies geschieht durch den Einsatz von Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrern, in Einzelfällen auch von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Betreuungskräften. Umfang und Dauer des Einsatzes richten sich nach den sonderpädagogischen Erfordernissen.
Regionale Integrationskonzepte werden immer im Zusammenhang mit einer Sonderschule als Förderzentrum entwickelt und umgesetzt. Die Bezeichnung Förderzentrum ist ein Qualitätsmerkmal einer integrativ ausgerichteten und auf Kooperation mit der allgemeinen Schule bezogenen Sonderschule. Im Rahmen der Arbeit im Förderzentrum werden die Lehrkräfte in der Sonderpädagogischen Grundversorgung, in Integrationsklassen, im Mobilen Dienst oder in einer Kooperationsklasse in der allgemeinen Schule eingesetzt.
Walter-J. Herrmann
Bezirksregierung Braunschweig
Schulabteilung
Dezernatsleiter
Wilhelmstr. 62-69
38100 Braunschweig
Quelle: http://www.eifer-ev.de
Sonderpädagogische Grundversorgung
Auf der Grundlage der Rahmenplanung kann eine sonderpädagogische Grundversorgung aller Klassen einer Grundschule entwickelt werden.
Sonderpädagogische Grundversorgung als Erweiterung der eher klassenbezogenen zur systembezogenen (die ganze Schule umfassenden) Zusammenarbeit ist integrativ und präventiv: Schüler mit spezifischem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und Sprechen und Verhalten sollen in der wohnortnahen Grundschule verbleiben und integrativ gefördert werden. Zugleich sollen frühzeitige Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen der Ausprägung von Lern-, Verhaltens- und Sprachstörungen vorbeugend entgegenwirken.
Sonderpädagogische Grundversorgung bedeutet:
Der Grundschule werden für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Problemen beim Lernen, im Verhalten, in der Sprache und beim Sprechen Sonderschullehrerstunden zur Verfügung gestellt. Wohnortnähe und Passung der sonderpädagogischen Hilfen werden damit gesichert.
Sonderpädagogisch zu fördernde Schülerinnen und Schüler müssen zumindest in den ersten beiden Schuljahren nicht mehr ausgewiesen werden, wenngleich Diagnostik als Grundlage der Förderung notwendig bleibt.
Eine Überweisung in die Sonderschule ist für die Schülerinnen und Schüler, die Bedarf an sonderpädagogischer Förderung in den genannten Förderschwerpunkten haben, nicht mehr erforderlich.
Die Zuweisung von Sonderschullehrerstunden für die sonderpädagogische Grundversorgung erfolgt auf der Basis eines Rechenwerts, der in Orientierung an der Häufigkeit sonderpädagogischen Förderbedarfs in den genannten Förderschwerpunkten und an den Anteilen für präventive Arbeit ermittelt wird. Der Grundansatz beträgt zwei Stunden pro Klasse. Den Förderzentren wird ein Stundenkontingent zugewiesen, das nach regionalen und lokalen Gesichtspunkten (z.B. Anzahl der zu fördernden Schülerinnen und Schüler) verteilt wird.
Die Grundschulen entscheiden in Zusammenarbeit mit dem Förderzentrum, wie die zugewiesenen Sonderschullehrerstunden eingesetzt werden. Sie erstellen ein Förderkonzept, in dem sowohl Gemeinsamer Unterricht als auch Unterricht in zeitlich begrenzten Fördergruppen ausgewiesen sind.
Sonderpädagogische Grundversorgung verbindet die stützende und vorbeugende mit der gezielten sonderpädagogischen Förderung.
Sonderpädagogische Grundversorgung steht im Zusammenhang mit einer sich inhaltlich, organisatorisch und didaktisch-methodisch verändernden Grundschule.
Sonderpädagogische Grundversorgung in der Grundschule erfordert eine intensive Kooperation der Lehrkräfte innerhalb des Kollegiums und mit dem Umfeld der Schule.
Förderzentrum
Das niedersächsische Schulgesetz bestimmt seit 1993, dass die Sonderschulen nicht nur für Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern zuständig sind, die wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen oder wegen einer Beeinträchtigung ihres sozialen Verhaltens nicht in einer allgemeinen Schule gefördert werden können.
Die Sonderschule ist zugleich Förderzentrum für Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die andere Schulformen besuchen (§ 14 Abs. 4 NSchG).
Sie unterstützt als Förderzentrum die Integration in den allgemeinen Schulen durch Erziehung und Unterricht, Beratung, Therapie, Betreuung und Pflege.
Dies geschieht durch den Einsatz von Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrern, in Einzelfällen auch von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Betreuungskräften. Umfang und Dauer des Einsatzes richten sich nach den sonderpädagogischen Erfordernissen.
Regionale Integrationskonzepte werden immer im Zusammenhang mit einer Sonderschule als Förderzentrum entwickelt und umgesetzt. Die Bezeichnung Förderzentrum ist ein Qualitätsmerkmal einer integrativ ausgerichteten und auf Kooperation mit der allgemeinen Schule bezogenen Sonderschule. Im Rahmen der Arbeit im Förderzentrum werden die Lehrkräfte in der Sonderpädagogischen Grundversorgung, in Integrationsklassen, im Mobilen Dienst oder in einer Kooperationsklasse in der allgemeinen Schule eingesetzt.
Walter-J. Herrmann
Bezirksregierung Braunschweig
Schulabteilung
Dezernatsleiter
Wilhelmstr. 62-69
38100 Braunschweig
Quelle: http://www.eifer-ev.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen